Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Psychotherapie und Verhaltenstherapie?

Es gibt verschiedene psychotherapeutische Verfahren, z.B. die Psychoanalyse, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder die Verhaltenstherapie, aber auch Gesprächspsychotherapie, Familientherapie, Körpertherapie, Musiktherapie.

Viele der Verfahren werden in Kliniken, Beratungsstellen etc. angewendet. Jedoch in der ambulanten Psychotherapie, in der Praxis eines niedergelassenen Psychotherapeuten dürfen nur die 3 Richtlinienverfahren angewendet werden.

Die Verfahren unterscheiden sich im therapeutischen Vorgehen. Während die analytischen bzw. tiefenpsychologisch fundierten Verfahren mehr nach den Konflikten schauen, die hinter einer Symptomatik verborgen sein können, konzentriert sich die Verhaltenstherapie stark auf die jeweiligen Symptome und die aktuelle Problemlage.
Alle Psychotherapieverfahren können gleichermaßen psychische Störungen und Krankheiten behandeln. Auch die probatorischen Sitzungen können helfen zu entscheiden, ob der/die Psychotherapeut/in mit dem spezifischen Behandlungsverfahren das richtige für den jeweiligen Patienten ist.

Bezahlt die Krankenkasse eine Psychotherapie?

Psychotherapie ist eine Kassenleistung und wird von den Krankenkassen übernommen – sofern es sich um ‚Richtlinienpsychotherapie‘ handelt.

Dies sind die Verfahren: Analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie. Familientherapie und Gesprächspsychotherapie sind bislang keine Verfahren, die ambulant von Krankenkassen übernommen werden. Bei Privatkassen muss vorab geklärt werden, ob und in welchem Umfang Psychotherapie im Vertrag mit abgedeckt ist. Viele private Kassen haben hierzu auch eigene Antragsformulare, die sich der Versicherte besorgen muss.

Benötige ich eine Überweisung vom Haus- oder Kinderarzt?

Nein, Sie können direkt die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aufsuchen.

Jede Psychotherapeutin muss eine Sprechstunde anbieten, die auch zeitnah zur Verfügung stehen muss. Hierbei können Sie sich auch an die Termin-Service-Stellen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) wenden.

Die ersten 5 Sitzungen (sogenannte probatorische Sitzungen) werden direkt über die Krankenkassenkarte (Chipkarte) abgerechnet. Danach muss die Psychotherapeutin den Antrag auf Psychotherapie (Kurzzeit- oder Langzeitpsychotherapie) bei der Krankenkasse stellen. Hierzu ist ein Formular des Haus- oder Kinderarztes nötig, der Konsiliarbericht, das dem Antrag beigefügt werden muss.

Wie lange dauert eine Psychotherapie?

Eine erste Abschätzung über die Dauer einer Psychotherapie kann die Entscheidung der Therapeutin sein, ob sie eine Kurzzeit- oder Langzeittherapie beantragt.

Die Kurzzeittherapie erfolgt in 2 Schritten (KZT 1, KZT 2) mit jeweils 12 Therapie-Sitzungen plus jeweils 3 Std. für begleitende Gespräche mit den Bezugspersonen.

Eine Langzeitpsychotherapie kann 70 Std. Einzelpsychotherapie umfassen, aber auch mehr sein (max. 150 Stunden). Hierfür sind dann bestimmte Verlängerungsschritte vorgesehen, die ein Gutachter der Krankenkasse prüfen muss. Auch kann eine Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. In der Regel findet die Behandlung 1 Mal pro Woche mit 1 Std. statt. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine höhere Frequenz, also z.B. 2 Std. pro Woche, sinnvoll ist.

Muss man auch Medikamente nehmen bei einer Psychotherapie?

In der Regel ist eine Medikamenteneinnahme bei einer Psychotherapie nicht indiziert. Man weiß, dass Psychotherapie gute Effekte bei der Behandlung emotionaler und psychischer Störungen hat.

Eine Psychotherapie braucht aber auch Zeit, manchmal sogar viel Zeit. Wenn eine Symptomatik (zum Beispiel bei Depressionen) anfangs sehr stark ausgeprägt ist, kann es sinnvoll sein, vorübergehend eine Medikation zusätzlich vorzunehmen, damit der Patient seinen Alltag bewältigen kann und auch die Psychotherapie möglich ist. Dies muss dann durch einen Facharzt erfolgen.

Auch bei einer sehr starken Essstörung (Magersucht, Bulimie) kann eine begleitende Medikation nötig sein, ggf. auch eine stationäre Behandlung bis ein stabiles Grundgewicht erreicht ist.

Erfahren meine Eltern von den Gesprächen in der Psychotherapie?

Psychotherapeuten unterliegen, wie auch Ärzte, einer Schweigepflicht. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der psychotherapeutischen Beziehung. Ohne sie kann sich kein Vertrauensverhältnis herstellen. Dies gilt auch bei der psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Zwar gibt es die begleitenden Gespräche mit den Bezugspersonen, dazu wird die Psychotherapeutin jedoch im Vorfeld mit dem Kind/dem Jugendlichen das anstehende Gespräch besprechen und abklären, worüber gesprochen werden kann und was unter die Verschwiegenheit fällt. Dies muss bei Einleitung einer Psychotherapie auch den Eltern mitgeteilt werden (Aufklärungspflicht).

Jugendliche können mitbestimmen, inwieweit Kontakte zwischen der Psychotherapeutin und den Eltern stattfinden und ob sie ggf. dabei mit anwesend sein wollen.

Muss mein geschiedener/getrennt lebender Partner der Psychotherapie zustimmen?

Ja, auf jeden Fall. Beide sorgeberechtigten Elternteile müssen einer solchen Behandlung schriftlich zustimmen, ebenso einer Verlängerung der Behandlung.
Die Therapeutin ist gegenüber beiden sorgeberechtigten Elternteilen zur Auskunft verpflichtet (gemäß Patientenrechtegesetz, 2013).

Was ist der Unterschied zwischen Psychotherapie und Verhaltenstherapie?

Es gibt verschiedene psychotherapeutische Verfahren, z.B. die Psychoanalyse, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder die Verhaltenstherapie, aber auch Gesprächspsychotherapie, Familientherapie, Körpertherapie, Musiktherapie.

Viele der Verfahren werden in Kliniken, Beratungsstellen etc. angewendet. Jedoch in der ambulanten Psychotherapie, in der Praxis eines niedergelassenen Psychotherapeuten dürfen nur die 3 Richtlinienverfahren angewendet werden.

Die Verfahren unterscheiden sich im therapeutischen Vorgehen. Während die analytischen bzw. tiefenpsychologisch fundierten Verfahren mehr nach den Konflikten schauen, die hinter einer Symptomatik verborgen sein können, konzentriert sich die Verhaltenstherapie stark auf die jeweiligen Symptome und die aktuelle Problemlage.
Alle Psychotherapieverfahren können gleichermaßen psychische Störungen und Krankheiten behandeln. Auch die probatorischen Sitzungen können helfen zu entscheiden, ob der/die Psychotherapeut/in mit dem spezifischen Behandlungsverfahren das richtige für den jeweiligen Patienten ist.

Bezahlt die Krankenkasse eine Psychotherapie?

Psychotherapie ist eine Kassenleistung und wird von den Krankenkassen übernommen – sofern es sich um ‚Richtlinienpsychotherapie‘ handelt.

Dies sind die Verfahren: Analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie. Familientherapie und Gesprächspsychotherapie sind bislang keine Verfahren, die ambulant von Krankenkassen übernommen werden. Bei Privatkassen muss vorab geklärt werden, ob und in welchem Umfang Psychotherapie im Vertrag mit abgedeckt ist. Viele private Kassen haben hierzu auch eigene Antragsformulare, die sich der Versicherte besorgen muss.

Benötige ich eine Überweisung vom Haus- oder Kinderarzt?

Nein, Sie können direkt die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aufsuchen.

Jede Psychotherapeutin muss eine Sprechstunde anbieten, die auch zeitnah zur Verfügung stehen muss. Hierbei können Sie sich auch an die Termin-Service-Stellen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) wenden.

Die ersten 5 Sitzungen (sogenannte probatorische Sitzungen) werden direkt über die Krankenkassenkarte (Chipkarte) abgerechnet. Danach muss die Psychotherapeutin den Antrag auf Psychotherapie (Kurzzeit- oder Langzeitpsychotherapie) bei der Krankenkasse stellen. Hierzu ist ein Formular des Haus- oder Kinderarztes nötig, der Konsiliarbericht, das dem Antrag beigefügt werden muss.

Wie lange dauert eine Psychotherapie?

Eine erste Abschätzung über die Dauer einer Psychotherapie kann die Entscheidung der Therapeutin sein, ob sie eine Kurzzeit- oder Langzeittherapie beantragt.

Die Kurzzeittherapie erfolgt in 2 Schritten (KZT 1, KZT 2) mit jeweils 12 Therapie-Sitzungen plus jeweils 3 Std. für begleitende Gespräche mit den Bezugspersonen.

Eine Langzeitpsychotherapie kann 70 Std. Einzelpsychotherapie umfassen, aber auch mehr sein (max. 150 Stunden). Hierfür sind dann bestimmte Verlängerungsschritte vorgesehen, die ein Gutachter der Krankenkasse prüfen muss. Auch kann eine Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. In der Regel findet die Behandlung 1 Mal pro Woche mit 1 Std. statt. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine höhere Frequenz, also z.B. 2 Std. pro Woche, sinnvoll ist.

Muss man auch Medikamente nehmen bei einer Psychotherapie?

In der Regel ist eine Medikamenteneinnahme bei einer Psychotherapie nicht indiziert. Man weiß, dass Psychotherapie gute Effekte bei der Behandlung emotionaler und psychischer Störungen hat.

Eine Psychotherapie braucht aber auch Zeit, manchmal sogar viel Zeit. Wenn eine Symptomatik (zum Beispiel bei Depressionen) anfangs sehr stark ausgeprägt ist, kann es sinnvoll sein, vorübergehend eine Medikation zusätzlich vorzunehmen, damit der Patient seinen Alltag bewältigen kann und auch die Psychotherapie möglich ist. Dies muss dann durch einen Facharzt erfolgen.

Auch bei einer sehr starken Essstörung (Magersucht, Bulimie) kann eine begleitende Medikation nötig sein, ggf. auch eine stationäre Behandlung bis ein stabiles Grundgewicht erreicht ist.

Erfahren meine Eltern von den Gesprächen in der Psychotherapie?

Psychotherapeuten unterliegen, wie auch Ärzte, einer Schweigepflicht. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der psychotherapeutischen Beziehung. Ohne sie kann sich kein Vertrauensverhältnis herstellen. Dies gilt auch bei der psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Zwar gibt es die begleitenden Gespräche mit den Bezugspersonen, dazu wird die Psychotherapeutin jedoch im Vorfeld mit dem Kind/dem Jugendlichen das anstehende Gespräch besprechen und abklären, worüber gesprochen werden kann und was unter die Verschwiegenheit fällt. Dies muss bei Einleitung einer Psychotherapie auch den Eltern mitgeteilt werden (Aufklärungspflicht).

Jugendliche können mitbestimmen, inwieweit Kontakte zwischen der Psychotherapeutin und den Eltern stattfinden und ob sie ggf. dabei mit anwesend sein wollen.

Muss mein geschiedener/getrennt lebender Partner der Psychotherapie zustimmen?

Ja, auf jeden Fall. Beide sorgeberechtigten Elternteile müssen einer solchen Behandlung schriftlich zustimmen, ebenso einer Verlängerung der Behandlung.
Die Therapeutin ist gegenüber beiden sorgeberechtigten Elternteilen zur Auskunft verpflichtet (gemäß Patientenrechtegesetz, 2013).

 

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