Psychotherapie dient der Behandlung seelischer/emotionaler Störungen und Erkrankungen.
Sie wird in Deutschland von den Krankenkassen bezahlt, sofern der/die Psychotherapeut/in eine Approbation und eine Kassenzulassung besitzt.
Es gibt verschiedene psychotherapeutische Verfahren, die als Kassenleistung anerkannt sind:
• Verhaltenstherapie
• tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
• Psychoanalyse
• Systemische Therapie
Nähere Informationen finden sich auch hier: https://www.kv-rlp.de/patienten/psychotherapie/
Wir arbeiten beide als tiefenpsychologisch fundierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, Frau Schwarz verfügt zudem über eine Ausbildung in personzentrierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
Ob für ein Problem tatsächlich eine Psychotherapie sinnvoll und nötig ist, kann im Vorfeld im Rahmen der ‚probatorischen‘ Sitzungen abgeklärt werden.
Anmeldung
Patientinnen und Patienten bzw. die Sorgeberechtigten können sich zur Psychotherapie direkt in der Praxis anmelden. Vorab werden Sprechstunden angeboten zur Abklärung einer möglichen Indikation.
Zudem muss für das weitere Vorgehen die Einwilligung der sorgeberechtigten Elternteile bzw. Bezugspersonen eingeholt werden.
Die ersten Sitzungen werden über die Chipkarte der Krankenkasse abgerechnet. Man benötigt keine Überweisung durch den Hausarzt/Kinderarzt.
Probatorische Sitzungen
Ein guter Kontakt zwischen der Psychotherapeutin und der Patientin bzw. dem Patienten ist eine notwendige Voraussetzung für eine Psychotherapie. Deswegen dienen die ersten 5 Sitzungen dem Kennenlernen von Patientin bzw. Patient und Psychotherapeutin sowie der Durchführung einer Diagnostik. Bei Kindern und jungen Jugendlichen wird hierbei das Erstgespräch gemeinsam mit Eltern und dem Kind/ Jugendlichen durchgeführt. Zum Ende der probatorischen Sitzungen werden dann die Befunde besprochen und geklärt, ob eine Behandlung durchgeführt werden soll.
Antragsverfahren bei der Krankenkasse
Um eine Psychotherapie durchführen zu können, muss zunächst ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Das Antragsverfahren unterscheidet sich hinsichtlich einer geplanten Kurzzeitpsychotherapie (2 Mal 12 Stunden plus 2 Mal 3 Std. für Einbeziehung der Bezugspersonen) oder einer geplanten Langzeitpsychotherapie. Bei der Kurzzeitpsychotherapie genügt ein formaler Antrag der Therapeutin gemeinsam mit dem Konsiliarbericht des Haus- oder Kinderarztes. Bei der Langzeitpsychotherapie muss zudem ein (anonymisierter) Bericht an einen Gutachter der Krankenkasse geschrieben werden, der die Behandlung und den Umfang bewilligen muss.
Psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Bei einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie werden zu den bewilligten Sitzungen mit dem Kind/ Jugendlichen auch begleitende Gespräche mit den Bezugspersonen bewilligt. Die Behandlungsstunden werden in der Regel alleine mit dem Kind/ Jugendlichen durchgeführt. In besonderen Fällen, z.B. bei großer Ängstlichkeit des Kindes, können auch Bezugspersonen an der Sitzung teilnehmen. Im Jugendalter kann es besser sein, dass auch Sitzungen mit den Bezugspersonen gemeinsam mit der/dem Jugendlichen durchgeführt werden, um das Vertrauensverhältnis zwischen der Therapeutin und der Patientin/ dem Patienten nicht zu gefährden.
Die Therapeutin unterliegt grundsätzlich gegenüber der Patientin/ dem Patienten der Schweigepflicht. Dies gilt auch gegenüber den Eltern. Nur in ganz besonderen Fällen, wie Fremd- und Eigengefährdung, darf die Schweigepflicht gebrochen werden.